ANZEIGE

Werbe-Recht

BGH: Die Werbe-Aussage klimaneutral muss konkret erläutert werden

Die Vorschriften für die Verwendung von Begriffen wie "umweltfreundlich" oder "klimaneutral" sind kürzlich von der EU-Kommission erheblich verschärft worden. Nun hat sich auch der Bundesgerichtshof mit der werblichen Verwendung des Begriffs "klimaneutral" befasst und klargestellt, dass die Nutzung des Begriffs nur dann zulässig ist, wenn ihr der Werbung klar nachvollziehbar erklärt wird, welche konkrete Bedeutung diesme Begriff zukommt (Urteil vom 27. Juni 2024 - Az.: I ZR 98/23).

Im vorliegenden Fall hatte die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs mit Sitz in Bad Homburg den Süßwaren-Hersteller Katjes-Fassin verklagt, weil er in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche mit der Aussage warb: "Seit 2021 produziert [die Beklagte] alle Produkte klimaneutral" und einem Logo, das den Begriff "klimaneutral" zeigt und auf die Internetseite eines "ClimatePartner" hinweist. Der Herstellungsprozess der Produkte der Beklagten läuft jedoch nicht CO2-neutral ab. Die Beklagte unterstützt indes über den "ClimatePartner" als Ausgleich Klimaschutz-Projekte.

Beim Landgericht Kleve und beim Oberlandesgericht Düsseldorf wurde die Klage abgewisen, doch der BGH in Karlsruhe sah das anders, wie in der Presse-Info vom 27. Juni 2024 erläutert wird: "Der Bundesgerichtshof hat die Beklagte zur Unterlassung der Werbung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten verurteilt. Die beanstandete Werbung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG. Die Werbung ist mehrdeutig, weil der Begriff "klimaneutral" nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen von den Lesern der Fachzeitung - nicht anders als von Verbrauchern - sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produktionsprozess als auch im Sinne einer bloßen Kompensation von CO2 verstanden werden kann. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass im Bereich der umweltbezogenen Werbung - ebenso wie bei gesundheitsbezogener Werbung - eine Irreführungsgefahr besonders groß ist und ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe und Zeichen besteht. Bei einer Werbung, die einen mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie "klimaneutral" verwendet, muss deshalb zur Vermeidung einer Irreführung regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist. Aufklärende Hinweise außerhalb der umweltbezogenen Werbung sind insoweit nicht ausreichend. Eine Erläuterung des Begriffs "klimaneutral" war hier insbesondere deshalb erforderlich, weil die Reduktion und die Kompensation von CO2-Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen zur Herstellung von Klimaneutralität darstellen, sondern die Reduktion gegenüber der Kompensation unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes vorrangig ist. Die Irreführung ist auch wettbewerblich relevant, da die Bewerbung eines Produkts mit einer vermeintlichen Klimaneutralität für die Kaufentscheidung des Verbrauchers von erheblicher Bedeutung ist. 

Katjes hat zwar diesen Prozess beim BGH verloren, aber nur, weil,der Süßwaren-Hersteller nicht konkret genug erläutert hat, wie der werbliche genutzte Begriff Klimneutral zu verstehen ist. Da sich diese Anzeige lediglich an ein Fachpublikum wendete, das in aller Regel über ein höheres Wissen verfügt als die Endverbraucher, lässt sich festhalten, dass der BGH ausgesprochen strenge Maßstäbe angelegt hat.

Katjes darf also weiterhin mit dem Begriff klimaneutral werben, muss aber noch konkreter darlegen, dass die Klimaneutralität durch die Förderung von Aktionen bei ClimatePartner zustande kommt.

Kostenlos versorgt Sie der new-business-Newsletter mit allen Neuigkeiten. Jetzt abonnieren - nie wieder etwas verpassen!

E-Mail:

Sicherheitscode hier eintragen: